Vormerkdelikte („Punkte-Führerschein”)
Mit 1. Juli 2005 wurde in Österreich eine Art „Punkteführerschein” eingeführt. Einen solchen gab es bis dahin schon in einigen anderen Ländern der EU (etwa Ungarn, Deutschland oder Italien).
Der Sinn dahinter soll der sein, das damit gezielt „Hochrisikolenker” aus dem Verkehr gezogen werden sollen. Und das im wahrsten Sinne des Wortes. Denn die Sanktionen gehen bis zum Führerscheinentzug.
Insgesamt gibt es 13 Delikte, die mit einer Vormerkung bedacht werden. Sollte innerhalb von zwei Jahren eine weitere Vormerkung dazu kommen, geht es erst einmal zur Nachschulung. Bei der dritten Vormerkung innerhalb von 24 Monaten ist der Schein für mindestens drei Monate weg!
Achtung: Es kann durchaus vorkommen, dass mehrer Vormerkdelikte zugleich begangen werden (wenn jemand etwa Fußgänger am Schutzweg gefährdet und ein nicht ordnungsgemäß angeschnalltes Kind im Auto hat, geht es gleich einmal zur Nachschulung)! Alle Vormerkdelikte die auch dir als Biker „passieren” können sind rot hervorgehoben (alle anderen sind für dich, wenn du mit dem Motorrad unterwegs bist, irrelevant):
1. Nichtbeachtung eines Stopp-Zeichens:
Wird durch Überfahren einer Stopptafel jemandem der Vorrang genommen und der dabei gefährdet/behindert, führt das zu einer Vormerkung samt Geldstrafe.
Praxis:
Eine Verwaltungsstrafe bei Formalverstößen (nach der Haltelinie anhalten, Rollstopp).
Verwaltungsstrafe (72,00 bis 2.180,00 Euros) + Vormerkung wenn jemand, der Vorrang hätte, zum Anhalten gezwungen wird (auch Radfahrer!)
Strafe + FS-Entzug bei einer Gefährdung (Beinaheunfall)
2. Nichtbeachtung eines Rotlichtes:
Dieses Delikt gilt dann als gegeben wenn ein Lenker eine Ampel bei Rotlicht überfährt und dadurch anderen den Vorrang nimmt und diese behindert.
Praxis:
Verwaltungsstrafe (72 Euro bis 2.180 Euro) + Vormerkung
Strafe + FS-Entzug wenn es dabei zu einer Gefährdung kommt.
3. Gefährdung von Fußgängern am Schutzweg:
Wenn ein (oder mehrere) Fußgänger einen Schutzweg (=Zebrastreifen) ordnungsgemäß überqueren wollen, muss angehalten werden.
Praxis:
Verwaltungsstrafe wenn Fußgängern „nur” das Überqueren der Straße nicht ermöglicht wird.
Verwaltungsstrafe (72 Euro bis 2.180 Euro) + Vormerkung wenn es zu einer Gefährung von Fußgängern kommt.
Verwaltungsstrafe + FS-Entzug wenn die Gefährdung besonders rücksichtslos ist.
4. Fahren mit Alkohol:
Lenken deines Bikes mit einem Blutalkohol zwischen 0,5 und 0,79 ‰ führt zu einer Vormerkung und einer Geldstrafe (von 300,00 bis 3.700,00 Euro).
Praxis:
Verwaltungsstrafe + Vormerkung bei Alkohol zwischen 0,5 und 0,8 ‰ (= 0,25 - 0,4 mg/l).
Verwaltungsstrafe + FS-Entzug bei Alkoholisierung > 0,8 ‰.
5. Befahren eines Pannenstreifens:
Wird mit einer Vormerkung sanktioniert sobald ein mehrspuriges Kfz einen Pannenstreifen befährt und dadurch Einsatzfahrzeuge (Polizei, Feuerwehr, Rettung aber auch Fahrzeuge des Straßendienstes oder Pannendienste!) behindert.
Praxis:
Verwaltungsstrafe (72 Euro bis 2.180 Euro) + Vormerkung.
Verwaltungsstrafe + FS-Entzug bei besonderer Rücksichtslosigkeit.
6. Verstoß gegen die Kindersicherungspflicht:
Darunter fällt das Nichtanschnallen eines Kindes, aber auch das Mitführen von einem - oder mehreren Kindern - ohne speziell angepassten Kindersitz (auch bei falsch verwendeter Kinderrückhalte-Einrichtung)!
Praxis:
Vormerkung + Geldstrafe bis 5.000,00 Euro(!)
7. Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes (0,2 - 0,4 Sekunden):
Bei Drängeln mit einem „Sicherheitsabstand” zwischen 0,2 und 0,39 Sekunden kommt es zu einer Vormerkung + einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro.
Wird ein „Sicherheitsabstand” von weniger als 0,2 Sekunden eingehalten, führt dies zum Entzug des Führerscheins + einer Geldstrafe.
Praxis:
Verwaltungsstrafe bei Sicherheitsabstand zwischen 0,4 und 0,6 Sekunden (das sind 14 - 21 Meter bei Tempo 130).
Verwaltungsstrafe + Vormerkung bei Abstand zwischen 0,2 und 0,4 Sekunden (7 - 14 Meter bei Tempo 130).
Strafe + FS-Entzug bei unter 0,2 Sekunden (unter 7 Meter bei Tempo 130).
Die Messung erfolgt mit eigenen Videoanlagen! So kann auch „Abstandsdiebstahl” erkannt werden. Auch wer einem anderen den Abstand, etwa durch rücksichtsloses Spurwechseln, verkürzt muss mit empfindlichen Strafen rechnen.
8. Umfahren geschlossener Eisenbahnschranken:
Das Über-/Umfahren einer geschlossenen oder durch Rotlicht gesicherten Eisenbahnkreuzung.
Praxis:
VStrafe (bis 726,00 Euro) + Vormerkung.
Verwaltungsstrafe + FS-Entzug bei Übertretung unter besonders gefährlichen Verhältnissen.
9. Fahren mit Kfz in schlechtem technischen Zustand:
Eine Vormerkung gibt es für alle Lenker eines Kfz, deren schlechter technischer Zustand, oder deren nicht ordnungsgemäß gesicherte Ladung, eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt.
Voraussetzung: Die Mängel hätten dem Fahrer vor Fahrtantritt auffallen müssen!
10. Verstoß gegen die „Tunnelverordnung”:
Beinhaltet alle Missachtungen von Fahrverboten von Fahrzeugen mit (besonders) gefährlichen Gütern in Tunnelanlagen. Bezieht sich auf eine Verordnung des Verkehrsministeriums über die Beschränkung von Beförderungseinheiten mit Gefahrengut.
Praxis:
Verwaltungsstrafe (bis 726,00 Euro) + Vormerkung.
Verwaltungsstrafe + FS-Entzug bei Gefährdung anderer.
11. Lkw-Gefahrenguttransporte in Tunnels:
Hier gibt es eine Vormerkung, wenn ein für einen bestimmten Tunnel geltendes Fahrverbot für Lkw mit gefährlichen Transportgütern wissentlich übertreten wird.
Praxis:
Verwaltungsstrafe (bis 726,00 Euro) + Vormerkung.
Verwaltungsstrafe + FS-Entzug bei Gefährdung anderer.
12.Mangelhafte Beladung:
Mangelhafte Sicherung von Ladegut mit Gefährdung anderer.
Praxis:
Vormerkung + Geldstrafe (bis 5.000,00 Euro).
13.Technische Mängel am Fahrzeug:
Das Lenken eines Kfz mit schweren technischen Mängeln ist ein Vormerkdelikt.
Praxis:
Ein solcher Mangel sind z.B. abgefahrene Reifen. Wenn ich bedenke was man da manchmal für Slicks zu sehen bekommt ...
Vormerkung + Geldstrafe (bis 5.000,00 Euro).
Befahren einer Rettungsgasse:
Seit 1. September 2019 ist das verbotene Befahren der Rettungsgasse ein Vormerkdelikt. Für Lenker von mehrspurigen Kraftfahrzeugen immer, bei Lenkern von einspurigen Kraftfahrzeugen kommt es nur dann zu einer Vormerkung, wenn das Befahren der Rettungsgasse zu einer Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes geführt hat.
So schaut es also offiziell aus!